Befreiung

Befreiungsmeldung

Um die Befreiung für Fahrzeuge zu beantragen, die nicht automatisch befreit sind, muss vor der Benutzung der mautpflichtigen Autobahn eine Befreiungsmeldung erfolgen.

Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ausgefülltes Formular Befreiungsmeldung
  • Pflichtanlagen

Weitere Informationen zu den einzelnen Befreiungsgründen, einschließlich einer Auflistung der Pflichtanlagen, finden Sie in Artikel XIII. Zahlungsbedingungen.

Sammel-Befreiungsmeldung

Eine Sammel-Befreiungsmeldung kann nur eingereicht werden, wenn die einzelnen Fahrzeuge denselben Halter haben und die Fahrzeuge nach derselben Definition des Befreiungsgrundes befreit werden.

Der Sammel-Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ausgefülltes Formular Befreiungsmeldung
  • ausgefülltes Beiblatt zur Sammel-Befreiungsmeldung
  • Pflichtanlagen

Weitere Informationen zu den einzelnen Befreiungsgründen, einschließlich einer Auflistung der Pflichtanlagen, finden Sie in Artikel XIII. Zahlungsbedingungen.

Meldung über den Wegfall der Befreiungsgründe

Sollten die Gründe für die Befreiung wegfallen, muss der Fahrzeughalter (Anmelder) diese Tatsache spätestens 10 Werktage nach Wegfall der Gründe melden.

Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ausgefülltes Formular Meldung über den Wegfall der Befreiungsgründe

Sofern in der Meldung nicht anders angegeben, werden alle für das betreffende Fahrzeug geltenden Befreiungen aufgehoben.

Sammelmeldung über den Wegfall der Befreiungsgründe

Eine Sammelmeldung kann nur dann erfolgen, wenn die einzelnen Fahrzeuge denselben Halter haben.

Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • ausgefülltes Formular Meldung über den Wegfall der Befreiungsgründe
  • ausgefülltes Beiblatt zur Sammelmeldung über den Wegfall der Befreiungsgründe

Sofern in der Meldung nicht anders angegeben, werden alle für die betreffenden Fahrzeuge geltenden Befreiungen aufgehoben.

Das Zulassungsland und das Fahrzeugkennzeichen werden nur im Beiblatt zur Sammelmeldung über den Wegfall angegeben.

Vorlageoptionen

a) ein ausgefülltes PDF-Formular in elektronischer Form, versehen mit einer elektronischen Signatur, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung die Wirkungen einer handschriftlichen Unterschrift hat

b) autorisierte Konvertierung des ausgefüllten PDF-Formulars in Urkundenform mit beglaubigter Unterschrift, ausgestellt von einer mit Czech Point gekennzeichneten offiziellen Stelle

  • in Urkundenform mit beglaubigter Unterschrift an: Státní fond dopravní infrastruktury, Sokolovská 1955/278, 190 00 Praha 9, Tschechische Republik

Die Sammelmeldung kann nur in elektronischer Form übermittelt werden.

Weitere Informationen zu den verschiedenen Vorlageoptionen finden Sie in Artikel XI. Zahlungsbedingungen.

Wissenswertes

Ein per E-Mail übermittelter, einfacher Scan einer ausgefüllten und unterzeichneten Meldung in Urkundenform erfüllt nicht die Anforderungen an eine autorisierte Konvertierung, selbst wenn diese Meldung eine beglaubigte Unterschrift trägt.

Bei dem in der Meldung genannten Anmelder handelt es sich immer um eine natürliche Person, bitte nicht als Namen eine juristische Person eintragen.

Bei Vorlage über das Datenpostfach einer juristischen Person muss der Anmelder satzungsmäßiger Vertreter des Unternehmens sein.

Bei Vorlage über das Datenpostfach einer als Behörde auftretenden juristischen Person muss der Anmelder dem Dokument seine qualifizierte elektronische Signatur und seinen Zeitstempel hinzufügen.

In Tschechien zugelassene, automatisch befreite Fahrzeuge

  • Fahrzeuge mit reinem Elektro- oder Wasserstoffantrieb.
  • Gemäß § 20a des Gesetzes Nr. 13/1997 GBl., Straßengesetz, ist die Benutzung einer mautpflichtigen Straße durch ein Straßenkraftfahrzeug, das schwerbehinderte Personen befördert, die Inhaber eines nach besonderer gesetzlicher Regelung in der Tschechischen Republik ausgestellten Schwerbehindertenausweises oder eines Schwerbehindertenausweises mit Begleitperson sind, nicht mautpflichtig, wenn der Fahrer des Straßenkraftfahrzeugs der Behinderte selbst oder eine ihm nahestehende Person ist. Daher kann die Mautbefreiung vom Inhaber eines Schwerbehindertenausweises oder eines Schwerbehindertenausweises mit Begleitperson nicht in Anspruch genommen werden, z. B. wenn der Behinderte von einem Freund oder Nachbarn in seinem Fahrzeug gefahren wird.
  • Fahrzeuge für den Transport von unversorgten Kindern, bei denen eine bösartige Geschwulst oder Hämoblastose behandelt wird. Bei der Straßenkontrolle ist es genügend, den ärztlichen Bericht oder eine andere von einer medizinischen Einrichtung ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
  • Historische Fahrzeuge mit zugeteiltem speziellen Zulassungskennzeichnen und mit dem Ausweis für historische Fahrzeuge.
Komplette Liste aller von der Vignettenpflicht befreiten Fahrzeuge ist im Gesetz Nr. 13/1997 GBl. in der vom 01.01.2020 geltenden Fassung zu finden.

In Tschechien zugelassene, nach der Einreichung der Meldung befreite Fahrzeuge

  • Fahrzeuge, die von den Behindertenheimen betrieben werden, falls sie zum Behindertentransport dienen.

Im Ausland zugelassene, nach der Einreichung der Meldung befreite Fahrzeuge

  • Fahrzeuge mit reinem Elektro- oder Wasserstoffantrieb.

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